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Für Kunden & Interessenten

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH

§ 1 Geltungsbereich der AGB

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die

Erbringung von Lieferungen (insbesondere von Standardsoftware) und Leistungen (z.B. Beratungs- und Entwicklungsleistungen, Schulungen) im unternehmerischen Geschäftsverkehr durch die ERP Novum GmbH und die mit ihr

gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (im Folgenden einheitlich

„ERP Novum“).

2. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen

gleichartigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen

zwischen ERP Novum und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

3. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie Termine und die Höhe

der Vergütung werden in Einzelverträgen näher spezifiziert. Der Einzelvertrag

sowie Regelungen in sonstigen kundenindividuellen Vertragsdokumenten (z.B.

im Angebot von ERP Novum) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB.

Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht

Vertragsbestandteil, auch wenn ERP Novum Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.

4. Für Drittprodukte (Standardsoftware und Datenbanken Dritter), die ERP Novum an den Kunden mitvertreibt, gelten – sofern nicht anders vereinbart – vorrangig die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers, auf die ERP

Novum den Kunden jeweils hinweisen wird; hilfsweise und ergänzend gelten

auch für Drittprodukte diese AGB. Auf entsprechende Anforderung stellt ERP

Novum dem Kunden die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers

zur Verfügung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von ERP Novum sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann ERP Novum

innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Maßgeblich für die Vertragsbeziehung zwischen ERP Novum und dem Kunden

ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

Mündliche Zusagen von ERP Novum vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich

unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt,

dass sie verbindlich fortgelten sollen.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von ERP Novum durch ihre Zulieferer. Dies gilt nicht,

wenn ERP Novum die Nicht- oder verspätete Belieferung durch ihre Zulieferer

zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen

hat.

4. ERP Novum behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an allen von ihr

erstellten Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Modellen und anderen

Unterlagen vor. Der Kunde hat auf ein entsprechendes Verlangen diese Unterlagen an ERP Novum zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr

benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben.

§ 3 Lieferung von Software

1. Die Software wird dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen

Version im ausführbaren Maschinencode nach Wahl von ERP Novum entweder

elektronisch oder auf einem geeigneten Datenträger überlassen. Soweit ERP

Novum dem Kunden Quellcode überlässt, was in ihrem Ermessen liegt, handelt

es sich um nicht veränderbare Bestandteile des Quellcodes, die dem Kunden zu

reinen Ansichts- und Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden. Der

Kunde hat keinen Anspruch auf (vollständige) Überlassung des Quellcodes der

Software. Die an der Software eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich

ausschließlich auf eine Nutzung der Software im Maschinencode.

2. Der Kunde erhält zusammen mit der Software eine elektronische Benutzerdokumentation in deutscher Sprache. Für die Benutzerdokumentation und die

sonstigen überlassenen Unterlagen gelten die Nutzungsbedingungen in § 11

dieser AGB entsprechend; ferner finden die Bestimmungen zur Geheimhaltung

in § 12 Anwendung.

3. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem entsprechenden Angebot von ERP Novum sowie aus der elektronischen Benutzerdokumentation. Der

Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Software und ihre Funktionalitäten seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Einsatzbedingungen der Software bekannt.

4. Die dem Kunden auf einem Datenträger überlassene Software bleibt bis zu

ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von ERP Novum. Tritt ERP Novum bei

vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom

Vertrag zurück, ist ERP Novum berechtigt, die überlassenen Datenträger heraus

zu verlangen.

§ 4 Erbringung von Leistungen

1. ERP Novum wird die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik

erbringen. Fachliche und technische Vorgaben des Kunden bedürfen zu ihrer

Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch ERP Novum. Die Mitarbeiter

von ERP Novum unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht

und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden von ERP Novum Mitarbeiter namentlich benannt, erfolgt dies

nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich

werden, wird ERP Novum auf eine vergleichbare Qualifikation achten.

2. Die Parteien benennen einen zuständigen Ansprechpartner. Dieser ist ermächtigt, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen Entscheidungen zu

treffen. Die Parteien werden die von ihnen benannten Ansprechpartner nur

aus wichtigem Grund auswechseln und sich bei einem Austausch unverzüglich

informieren.

3. ERP Novum kann zur Ausführung von Leistungen gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen, selbständige Subunternehmer und/ oder Freelancer (im

Folgenden einheitlich „Subunternehmer“) einsetzen, wobei ERP Novum gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem

Einsatz von Subunternehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen.

4. Umfangreiche Softwareentwicklungsleistungen erbringt ERP Novum in der

Regel auf Basis einer vom Kunden zur Verfügung gestellten und von ERP Novum schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung

enthält mangels anders lautender Angaben die abschließende Beschreibung

der Anforderungen des Kunden. Auf Wunsch wird ERP Novum den Kunden gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung unterstützen oder die Leistungsbeschreibung unter Mitwirkung des

Kunden für diesen erstellen. Der Kunde prüft die von den Parteien gemeinsam

oder ausschließlich von ERP Novum erstellte Leistungsbeschreibung unverzüglich nach ihrer Überlassung daraufhin, ob der darin beschriebene Leistungsumfang seine Bedürfnisse und Anforderungen vollständig und korrekt wiedergibt.

Stellt der Kunde bei der Prüfung Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird

er dies ERP Novum unverzüglich mitteilen und ERP Novum wird die Leistungsbeschreibung entsprechend ergänzen und/ oder korrigieren; anderenfalls wird

der Kunde die Leistungsbeschreibung durch schriftliche Erklärung abnehmen.

Die Leistungsbeschreibung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde

nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Überlassung gegenüber ERP Novum schriftlich Beanstandungen geltend macht.

5. Nach schriftlicher Bestätigung der durch den Kunden zur Verfügung gestellten

Leistungsbeschreibung durch ERP Novum bzw. nach Abnahme der durch ERP

Novum erstellten Leistungsbeschreibung durch den Kunden bildet diese unter

Ersetzung aller anderen bereits bestehenden leistungsbeschreibenden Dokumente die verbindliche und abschließende Grundlage für die Erbringung der

weiteren Leistungen. Verlangt der Kunde konzeptionelle oder inhaltliche Änderungen der Leistungen nach Bestätigung bzw. Abnahme der Leistungsbeschreibung, liegt hierin der Wunsch nach einer Vertragsänderung.

6. Der voraussichtliche inhaltliche und zeitliche Ablauf der Leistungserbringung

wird in einem Projektplan festgehalten. Vereinbarte Fristen und Termine sind

unverbindlich, sofern sie nicht im Projektplan als verbindlich bezeichnet wer-

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH, Version 1.0, Stand Juli 2015 Seite 2 von 5

den. Sie verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, in dem ERP Novum

durch Umstände, die ERP Novum nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung der Behinderung. Zu den von ERP Novum nicht zu vertretenden

Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Aussperrungen,

Mangel an Arbeitskräften, behördliche Maßnahmen) auch die unterlassene

oder verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden (z.B.

fehlende Beistellung von Drittprodukten oder eingeschränkter Zugriff von ERP

Novum auf die IT-Infrastruktur des Kunden) sowie Zeiten, in denen ERP Novum

auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden

wartet.

7. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere der vereinbarten Leistungen, des Zeitplans und der Vergütung, kann ERP Novum Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits

verbindlich, wenn ERP Novum sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. ERP

Novum wird den Kunden auf diese Wirkung bei Überlassung des Protokolls jeweils hinweisen.

8. Soweit eine Abnahme von Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften

stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen

den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, gelten Leistungen spätestens dann

als abgenommen, wenn

a. die Arbeitsergebnisse dem Kunden übergeben wurden und, sofern ERP

Novum auch eine Installation schuldet, die Installation abgeschlossen

ist,

b. ERP Novum dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf

die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme

der Arbeitsergebnisse aufgefordert hat, und

c. (i) seit der Aufforderung zur Abnahme zwei Wochen vergangen sind,

ohne dass der Kunde schriftlich abnahmeverhindernde Mängel gerügt

hat, oder (ii) der Kunde mit der produktiven Nutzung der Arbeitsergebnisse begonnen hat (diese also nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat).

Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit

der Arbeitsergebnisse zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben

oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

9. ERP Novum wird die Key User des Kunden gegen gesonderte aufwandsabhängige Vergütung in der Anwendung und Nutzung der Software schulen. Der von

ERP Novum angebotene Schulungsumfang richtet sich nach dem Umfang des

Projekts und der zu vermittelnden Materie und basiert auf der Annahme, dass

die zu schulenden Mitarbeiter entsprechend qualifiziert sind und die Schulungen durch im Anschluss stattfindende interne Kurse des Kunden unterstützt

und vertieft werden (sog. train the trainer – Prinzip).

§ 5 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden

1. Nimmt der Kunde selbst individuelle Anpassungen oder Ergänzungen an der

gelieferten Software vor (soweit ihm dies technisch möglich und vertraglich gestattet ist), ist er verpflichtet, insoweit ggf. bestehende technische Vorgaben

von ERP Novum zu beachten. Jegliche Nachteile, die ERP Novum bei der Vertragserfüllung durch die Eigenentwicklungen des Kunden entstehen, gehen zu

Lasten des Kunden. Insbesondere sind hierdurch verursachte Mehraufwendungen bei der Leistungserbringung auf Seiten von ERP Novum durch den Kunden

gesondert nach Aufwand zu vergüten. Für durch die Eigenentwicklungen des

Kunden verursachte Verzögerungen und Mängel ist ERP Novum nicht verantwortlich.

2. Der Kunde erbringt im Übrigen unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die

in den folgenden Absätzen und den sonstigen Vertragsunterlagen beschriebenen sowie ggf. weitere zur Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Der Kunde stellt sicher, dass

seine Mitarbeiter über die für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen

Umfang von anderen Tätigkeiten frei.

3. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Daten (insbesondere Testdaten), Informationen und Unterlagen sowie die notwendige IT-Infrastruktur und

Systemumgebung zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Der Kunde wird die von ERP Novum empfohlenen technischen

Mindestvoraussetzungen für die von ihm genutzte IT-Infrastruktur beachten.

Insbesondere die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen

und ausreichend dimensionierten Hardwareumgebung liegt in der Verantwortung des Kunden. Für die Mitarbeiter von ERP Novum, die beim Kunden vor Ort

Leistungen erbringen, stellt der Kunde einen Arbeitsplatz mit einem PC mit Internetzugang und Telefon zur Verfügung.

4. Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er

ERP Novum während der gesamten Vertragslaufzeit in erforderlichem Umfang

Zugang zu seiner Hard- und Software, sowohl vor Ort als auch mittels Datenfernübertragung (Remote-Zugriff). Er wird die für den Remote-Zugriff erforderlichen technischen Voraussetzungen auf seiner Seite auf eigene Kosten

schaffen und aufrechterhalten. Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung

benötigter Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.), soweit die

Parteien nicht vereinbaren, dass diese durch ERP Novum an den Kunden mitgeliefert werden.

5. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung aktueller,

vollständiger, strukturierter, widerspruchsfreier und korrekter Testdaten, Realdaten und Schnittstellenspezifikationen zu den einzubindenden eigenen und

fremden Programmen des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass alle projektrelevanten Daten stets die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse des Kunden

an allen relevanten Standorten widerspiegeln und wird die Daten hierfür ständig warten und aktualisieren (z.B. von Alt-Daten befreien) und dabei Vorgaben

von ERP Novum beachten.

6. Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene

Notfallvorkehrungen (z.B. durch tägliche Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner ITSysteme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels

ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von

ERP Novum sowie der von ERP Novum vertragsgemäß eingesetzten Subunternehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung

kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind.

7. Vereinbaren die Parteien, dass eine Schulung beim Kunden stattfindet, stellt

der Kunde nach Absprache mit ERP Novum die entsprechenden Räumlichkeiten

und die technische Ausrüstung (insbesondere Hard- und Software) zur Verfügung. ERP Novum kann einen vereinbarten Schulungstermin aus wichtigem

Grund ausfallen lassen, z.B. bei Erkrankung des Referenten; die Parteien vereinbaren in diesem Fall einen Ersatztermin.

8. Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug,

ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von ERP Novum, soweit

Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden von ERP Novum

nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können.

9. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Mehraufwendungen von ERP Novum werden dem Kunden

nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende

Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise

durch ERP Novum erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von ERP

Novum bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise ergeben sich aus dem Angebot sowie ergänzend aus der

jeweils gültigen Preisliste von ERP Novum. Sämtliche Preise verstehen sich in

EURO rein netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer

sowie ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

2. Softwarelizenzgebühren werden dem Kunden mangels abweichender Vereinbarung mit Überlassung und – soweit eine solche vereinbart ist – Installation

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH, Version 1.0, Stand Juli 2015 Seite 3 von 5

der Standardsoftware in Rechnung gestellt. Erbrachte Leistungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand vergütet. ERP Novum stellt

dem Kunden solche Leistungen monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Monats unter Überlassung der bei ERP Novum üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung.

3. Soweit die Parteien einen Projekt-Festpreis vereinbaren, wird dieser – mangels

abweichender Vereinbarung – dem Kunden wie folgt in Rechnung gestellt:

• 30 % mit Vertragsunterzeichnung,

• 40 % mit Installation der Standardsoftware,

• 30 % mit Erklärung der Abnahme oder mit Produktivstart, je nachdem was eher erfolgt.

4. Nach Aufwand oder neben einem Festpreis gesondert zu vergütende Leistungen werden zu den im Angebot von ERP Novum aufgeführten Tages- und Stundensätzen abgerechnet, hilfsweise gelten die Tages- und Stundensätze der

jeweils aktuellen Preisliste von ERP Novum. Sofern zwischen den Parteien nicht

anders geregelt, decken bei einer Vergütung nach Aufwand die Tagessätze eine

Arbeitszeit von 8 Stunden ab. Ein darüber hinausgehender Arbeitsaufwand pro

Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeiten (Feiertage in Nordrhein-Westfalen und Hessen sowie der 24. und 31.

Dezember eines Jahres) sowie Nachtarbeit (werktags ab 18 Uhr) wird ein Zuschlag auf den anwendbaren Stundensatz von 50 % erhoben.

5. Als Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfahrt

des Mitarbeiters vom Sitz von ERP Novum zum Sitz des Kunden berechnet. ERP

Novum obliegt die Auswahl des Verkehrsmittels (Bahn: 1. Klasse, PKW: EURO

0,50 / km). Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Anfall, Verpflegung wird pauschal nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen berechnet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten und werden dem Kunden zu 50 % des

anwendbaren Stundensatzes berechnet.

6. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Angaben 14 Tage nach

Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, stehen ERP Novum die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.

7. ERP Novum ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden

wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ERP Novum durch den Kunde aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

8. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Ansprüche wegen Sachmängeln

1. Gelieferte Standardsoftware ist durch den Kunden unverzüglich nach ihrer

Überlassung auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind vom Kunden

unverzüglich schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben

und zu dokumentieren, dass ERP Novum das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. § 377 HGB findet im Übrigen uneingeschränkt Anwendung.

2. Keine Gewährleistungspflichten bestehen von Vornherein für erbrachte Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB und für durch den Kunden selbst erstellte

Anpassungen und Ergänzungen der gelieferten Standardsoftware. Im Übrigen

übernimmt ERP Novum die Gewähr dafür, dass die von ihr überlassene Software der Produktbeschreibung im Angebot und in der Benutzerdokumentation

entspricht und dass die erbrachten (Werk-)Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse

der Leistungsbeschreibung entsprechen. ERP Novum ist berechtigt und verpflichtet, Mängel der Software und ihrer (Werk-)Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zu

beheben.

3. Ansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden wegen Mängeln,

die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden

können. Keinen Mangel stellen insbesondere solche Funktionsbeeinträchtigungen der Software dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des

Kunden, schadhaften Daten, unzureichender Mitwirkung, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden

stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sachmängel der

überlassenen Software setzt ferner voraus, dass der Kunde diese nicht selbst

oder durch Dritte unautorisiert oder unsachgemäß verändert oder entgegen

den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder der

Benutzerdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass

der Mangel hiervon unabhängig ist.

4. Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel der überlassenen Software vorliegt, ist

ERP Novum nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung

oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.

Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Kunden

zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels

zu vermeiden oder zu umgehen („Workaround“). Schlägt die Nacherfüllung

endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der

Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Je nach Komplexität der Software und ihres technischen Zusammenspiels mit der IT-Infrastruktur des Kunden können

auch mehr als zwei Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden

zumutbar sein. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag

ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher

Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt § 9 dieser AGB.

5. Erbringt ERP Novum Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne

hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür eine gesonderte Vergütung nach

Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Kunden gemeldeter

Mangel nicht nachweisbar oder ERP Novum nicht zuzuordnen ist. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn hieran auch kein

Verschulden trifft.

§ 8 Verletzung von Schutzrechten Dritter

1. ERP Novum gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von

Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen

frei.

2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte infolge der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden gegen diesen geltend

machen, wird der Kunde ERP Novum hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. ERP Novum ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die

Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu

führen. Macht ERP Novum von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde

ERP Novum hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der

Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.

3. Weist die Software Rechtsmängel auf, verschafft ERP Novum dem Kunden eine

rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. ERP Novum kann

die betroffene Software alternativ auch gegen gleichwertige austauschen,

wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/ oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über

entsprechende Ansprüche dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der

Kunde eine von ERP Novum zur Verfügung gestellte aktuellere Softwareversion

einsetzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.

4. ERP Novum wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 9 von

allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von ERP Novum zu vertretenden Rechtsmangel beruhen.

Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln

die Regelungen für Sachmängel in § 7 dieser AGB entsprechend.

§ 9 Haftung

1. Erbringt ERP Novum gegenüber dem Kunden Lieferungen oder Leistungen,

ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. bei der Überlassung von Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH

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während einer unentgeltlichen Testphase, haftet ERP Novum insoweit nur für

vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

2. Im Übrigen haftet ERP Novum für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder Verzug, bei Mängeln sowie aus unerlaubter Handlung, nur in

folgendem Umfang:

• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe und bei Übernahme

einer Garantie in voller Höhe des durch die Garantie umfassten Schutzzwecks;

• in allen sonstigen Fällen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre

und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf

(sog. Kardinalpflicht), und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch beschränkt für alle Schadensfälle zusammen

auf die Höhe des Auftragswerts des betroffenen Vertrages, mindestens jedoch auf EUR 100.000,- (als maximaler Obergrenze).

3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet ERP Novum nur, soweit der Kunde

durch ausreichende Datensicherungsmaßnahmen gemäß dem Stand der Technik sichergestellt hat, dass seine Daten aus in elektronischer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind; dies

gilt nicht, soweit ERP Novum vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Subunternehmer von

ERP Novum.

5. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von

den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 10 Verjährungsfrist

1. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Software oder der erbrachten (Werk-)Leistungen sowie auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht,

wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund

dessen der Dritte Herausgabe der betroffenen Vertragsgegenstände verlangen

kann. Die Verjährung beginnt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorschriften und

tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf

Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

2. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen ERP Novum

aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des

arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie sowie

bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 11 Nutzungsrechte an Software

1. Soweit vertraglich keine andere Regelung getroffen wird, verbleiben die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software, inklusive der durch ERP Novum für den Kunden erstellten Anpassungen und Ergänzungen, sowie an

sonstigen kundenindividuellen Arbeitsergebnissen (Planungs-, Entwurfs- und

Konzeptunterlagen, Dokumentationen etc.) im Verhältnis zum Kunden ausschließlich bei ERP Novum oder ihren Lizenzgebern.

2. Der Kunde erhält aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, mangels abweichender Vereinbarung zeitlich unbegrenzte Recht, die Software (inklusive der

kundenindividuellen Anpassungen und Ergänzungen) im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zu eigenen geschäftlichen Zwecken innerhalb der

DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) einzusetzen und zu nutzen.

Der Kunde darf die Software hierfür auf dem vereinbarten Server installieren

und durch die vereinbarte Anzahl von Nutzern gleichzeitig nutzen (Concurrent

User). Die Anzahl der durch den Kunden erworbenen Nutzerlizenzen ergibt sich

aus dem Angebot von ERP Novum. Der Kunde darf die Software selbst und

durch seine verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb

der DACH-Region nutzen.

3. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen,

die als solche zu kennzeichnen sind. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Bearbeitung und Umgestaltung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung der

Software verbleiben ausschließlich bei ERP Novum. Eine Nutzung der Software

durch oder für Dritte (z.B. im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebs, Software

as a Service, Cloud Computing etc.) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung

von ERP Novum nicht erlaubt.

4. Die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der

Software mit anderen Computerprogrammen ist nur im Rahmen der zwingenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (§ 69e UrhG) zulässig und erst

dann, wenn ERP Novum trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist und

gegen angemessene Vergütung des damit verbundenen Aufwands freiwillig zur

Verfügung stellt.

5. Soweit der Kunde im Rahmen seiner gesetzlich oder vertraglich gestatteten

Nutzung der Software (z.B. zur Fehlerbeseitigung) einen Dritten einschaltet und

diesem Zugang zur Software verschafft, hat er den Dritten zuvor schriftlich unmittelbar zu Gunsten von ERP Novum zur Geheimhaltung zu verpflichten.

6. Nach Lieferung und Installation einer neuen Version der Software, die dem

Kunden im Rahmen der Nacherfüllung oder Softwarepflege überlassen wird,

entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand.

7. Der Kunde darf die von ERP Novum im Wege eines Kaufs zur dauerhaften

Nutzung erworbene und auf seinem Server gespeicherte Software (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe erworbenen Module oder Lizenzen

und der im Rahmen der Softwarepflege überlassenen neuen Versionen) einem

Dritten nur als Ganzes und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall

der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ERP Novum. ERP Novum wird ihre

Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten

vorlegt, in der sich dieser gegenüber ERP Novum zur Einhaltung der für die

Software vereinbarten Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde

gegenüber ERP Novum schriftlich versichert, dass er alle SoftwareOriginalkopien dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Drittsoftware kann hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich

gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie über sonstige geschäftliche Beziehungen

und betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen

Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie

darüber hinaus Dritten nicht zu offenbaren. Die Parteien werden nur solchen

Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren über die

Beendigung des Vertrages hinaus.

2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen,

die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten

rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.

3. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf

entsprechende Aufforderung jederzeit der anderen Partei auszuhändigen. Sie

werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.

4. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird ERP Novum die

hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichten. Verschafft der Kunde ERP Novum Zugriff auf

seine personenbezogenen Daten und sind hierdurch die Voraussetzungen einer

Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG erfüllt, werden die Parteien eine

entsprechende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERP Novum GmbH, Version 1.0, Stand Juli 2015 Seite 5 von 5

5. Sofern der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zustimmt, darf ERP Novum

zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzkundenliste aufnehmen und in diesem Zusammenhang auch die Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos des Kunden in gedruckten Publikationen und auf der

Website von ERP Novum nutzen.

§ 13 Sonderregelungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Software (Mietverträge)

1. Vereinbaren die Parteien die zeitlich begrenzte Überlassung von Software auf

Basis eines Mietvertrages, wird ERP Novum dem Kunden die Software in einem

zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während

der Laufzeit des Mietvertrages in diesem Zustand erhalten. Für die Mängelbeseitigung gelten die Regelungen in §§ 7 und 8 dieser AGB entsprechend. Bei erheblichen Mängeln der vermieteten Software steht dem Kunden nach

Scheitern der Nacherfüllung an Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, sofern dem Kunden ein Festhalten

am Vertrag aufgrund des Mangels nicht zugemutet werden kann. Mängel, die

nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Software führen, berechtigen nicht zu einer Kündigung des Vertrages. Das Kündigungsrecht

gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet ERP Novum nur in den Grenzen des § 9 dieser AGB. Die verschuldensunabhängige

Haftung gemäß § 536a BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel

der Software wird ausgeschlossen.

2. Mietverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von

beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten

bindenden Mindestlaufzeit. Der Kunde kann den Vertrag nur insgesamt kündigen; eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Das Recht beider Parteien zu einer

außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt

unberührt. Ein wichtiger Grund, der ERP Novum zu einer außerordentlichen

Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Kunde mit

einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei

Monate in Verzug befindet. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

3. Mit Beendigung des Mietverhältnisses endet automatisch auch das Nutzungsrecht des Kunden an der Software. Der Kunde ist zur vollständigen und endgültigen Löschung aller Softwarekopien von sämtlichen Servern und

Arbeitsplätzen sowie zur Rückgabe sämtlicher überlassenen Datenträger und

Unterlagen verpflichtet. Der Kunde wird die vollständige und endgültige Löschung der Software gegenüber ERP Novum schriftlich bestätigen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten

durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des

Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ERP Novum. Die

Regelung des § 11 Abs. 7 bleibt unberührt.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Fax genügt, E-Mail nicht). Das Schriftformerfordernis kann

selbst nur schriftlich aufgehoben werden.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UNKaufrechts. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Bad Soden/ Deutschland. ERP Novum hat das Recht,

auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage

zu erheben.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der sonstigen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Parteien eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten

kommt, was sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt

haben.